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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Moselguide für Führungen in Trier und der Moselregion.

Leistungsbeschreibung

Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Bucher der Gästeführung (der Auftraggeber) bucht ausschließlich unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Gästeführer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Buchungen sowie Zahlungen durch den Gästeführer bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.

Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistung, Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Für Änderungen Ergänzungen oder Nebenabreden, die auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen und Zusenden der Auftragsbestätigung erfolgen, können 70 Euro zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt. Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen usw. zu berücksichtigen.

Besonderheit bei Busrundfahrten

Bei Stadtrundfahrten, bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind. Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Stadtrundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

Besonderheiten bei dem Betreten von Liegenschaften Dritter

Bei Veranstaltungen der Gemeinde (Taufe, Hochzeit, ... ) kann es vorkommen, dass die Kirchen trotz anderslautender Bestätigung kurzfristig nicht besichtigt werden können. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar. Wir bitten um Ihr Verständnis, da es sich um lebendige Gotteshäuser mit lebendiger Gemeinde handelt und nicht um  ein Museum. Gleiches gilt für die privaten Kellerführungen, wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte eine Führung nicht möglich ist.

Gruppengröße

Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen, mit mit Mikrophon oder Audiogeräten 35 Personen. Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers erforderlich. Sollte dennoch - entgegen einer anders lautenden Bestellung - die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden, so werden dann ab der 25. 1 Person für diese sowie jede weitere Person 15 Euro zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar berechnet. 

Bei Führungen bei denen die Teilnehmerzahl nach Auflage der/des Eigentümers limitiert ist, ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers norwendig.

Honorar

Für Führungen in der Moselregion werden folgende Honorare berechnet: 70 Euro Stundensatz. Sofern abweichend hiervon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang; auf §305b BGB wird hingewiesen (Vorrang der Individualabrede gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Bei fremdsprachigen Führungen wird ein Aufpreis von 10 Euro zusätzlich zu den oben aufgeführten Honoraren berechnet.

Wünscht der Auftraggeber abweichend vom regulären Anfangs- bzw. Endpunkt der Führung eine Abholung oder eine Beendigung der Führung außerhalb des Stadtzentrums werden dem Auftraggeber die zusätzlichen Aufwendungen für Beförderungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt. 

Die Preise verstehen sich als Preise inkl. Umsatzsteuer. Diese wird separat ausgewiesen. Sofern der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz zwischen der Auftragsbestätigung und der Auftragsdurchführung erhöht, ist eine Anpassung des Honorars durch den Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei dem Auftraggeber zulässig.

Zahlung

soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang und in der vereinbarten Währung. Sofern eine Quittung im Sinne von §368 BGB bzw. eine Rechnung im Sinne von §14 UStG gewünscht wird, wird gebeten, dies dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen. Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen. Sofern der Auftragnehmer vor der Leistungserbringung von Dritten zu Zahlungen verpflichtet wird, werden diese Zahlungen dem Auftraggeber umgehend in Rechnung gestellt und sind vor Leistungserbringung fällig. Dies ist der Fall bei Eintrittsentgelten und Weinproben. Für die Ausarbeitung besonderer Führungen auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Anzahlung i.H.v. 30 % des vereinbarten Gesamtpreises - zahlbar zum Zeitpunkt des Vertrags\• abschlusses -verlangt werden. Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu leistenden Honorar selbst zu tragen, so weit im bestätigten Leistungsumfang nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber vor Ort direkt beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt. Wartezeit des Auftragnehmers Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer 0160-7007961 schnellstmöglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wartet 15 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude, Museen usw. zulassen. Bei einer Verspätung von 30 Minuten und länger kann der Auftragnehmer von dem Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der verbliebenen Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Falle ungemindert fort. Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangenen 30 Minuten 35 Euro zusätzlich als Honorar berechnet

Rücktritt durch den Auftragnehmer

Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in §309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen. Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Rücktritt durch den Auftraggeber

Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss schriftlich erfolgen. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt: bis 14 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos, 7 bis 2 Tage vor Leistungsbeginn 50% sowie ab 1 Tag vor Leistungsbeginn der vereinbarte Preis in voller Höhe.

Der Auftragnehmer behält sich hierbei vor, die vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig. Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw.Ermäßigung des vereinbarten Preises.

Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers

Bild und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhalts sind nicht gestattet. Ausgegebenes Bild und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt werden.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- und Stehbehinderungen hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen. Evtl. mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.

Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Über die Mitgliedschaft in VGT Trier besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenversicherung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvgd.org Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

Geltendes Recht

Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Gesch ftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Trier

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.

An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften

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